Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 Kredite bis zur Höhe

von 2 999 900 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung

wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig

werdenden Krediten in Höhe von 2 110 000 000 Deutsche Mark zu.

(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als

Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der

Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan

veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen

selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und

Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5 Abs.

1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000

Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der

Minister der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen soweit

dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen Darlehenskündigungen

zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die

Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der

vorzeitig getilgten Beträge.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober

des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im §

1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen

Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres

anzurechnen.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,

den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen

Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1995 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 Satz

1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht

später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig

werden.

§ 1 § 3