Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 Kredite bis zur Höhe
von 2 999 900 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig
werdenden Krediten in Höhe von 2 110 000 000 Deutsche Mark zu.
(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5 Abs.
1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000
Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der
Minister der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen soweit
dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen Darlehenskündigungen
zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
vorzeitig getilgten Beträge.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober
des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im §
1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1995 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 Satz
1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
werden.